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Haben Sie ein Schreiben Ihrer Baurechtsbehörde zum EWärmeG erhalten?

Haben Sie Post von Ihrer zuständigen Baurechtsbehörde bekommen, in der Sie zur Vorlage eines Nachweises über die Erfüllung des Erneuerbare-Wärme-Gesetzes Baden-Württemberg (EWärmeG BW) aufgefordert werden? Dann stehen wir Ihnen gerne beratend zur Seite. Neben klassischen Erfüllungsoptionen wie Solarthermie oder Wärmepumpe berücksichtigt das Gesetz auch alternative Maßnahmen – etwa den Bezug von Biogas, den Einsatz von Holzpellets oder die Erstellung eines individuellen Sanierungsfahrplans (iSFP).

Gerade der iSFP bietet Hauseigentümern eine attraktive Möglichkeit, die gesetzlichen Vorgaben zu erfüllen und gleichzeitig einen langfristigen Überblick über sinnvolle energetische Maßnahmen zu gewinnen. Auch der Bezug klimaneutraler Gase kann angerechnet werden – sofern die entsprechenden Nachweise vorliegen.

Wir prüfen für Sie, welche Kombination aus Erfüllungs- und Ersatzmaßnahmen für Ihr Gebäude geeignet ist und unterstützen Sie bei der Erstellung der notwendigen Unterlagen. So kommen Sie Ihrer Nachweispflicht effizient und rechtssicher nach – und profitieren im Idealfall sogar von zusätzlichen Fördermitteln.

Damit Sie den Einsatz von 15 % erneuerbaren Energien erreichen, kann dies auf verschiedene Weisen erfolgen. Mögliche Wege wären beispielsweise:

  • Solarenergie
  • Photovoltaik
  • Holzzentralheizungen
  • Einzelraumfeuerung

Neben den unterschiedlichen Heizarten, können Sie auch durch den baulichen Wärmeschutz dazu beitragen. Dazu zählen die Dämmung des Daches oder der obersten Geschossdecke, die Dämmung der Außenwände oder der Kellerdecke, die Bilanzierung des Wärmeenergiebedarfs sowie die Reduktion des Transmissionswärmeverlusts. 

Wägen Sie den baulichen Wärmeschutz als eine Option ab, sollte aber stets bedacht werden, dass es hierbei Möglichkeiten gibt, die nur für Nichtwohngebäude gelten. So wie beispielsweise der Transmissionswärmeverlust.

Da die eigenen Gegebenheiten individuell sind, ist es unerlässlich sich mit den bestehenden Optionen vertraut zu machen, um die beste Lösung zu erhalten. In der folgenden Tabelle finden Sie eine Übersicht der möglichen Optionen mit dem dazugehörigen Erfüllungsgrad.

Mit Solarthermie zum EWärmeG

Thermische Solaranlagen sind kein Hexenwerk, sie funktionieren recht simpel: das einfallende Sonnenlicht wird in thermische Energie, also Wärme, umgewandelt. Dunkle Metall- oder Kunststoffplatten nehmen die Sonnenwärme auf und leiten diese an eine spezielle Flüssigkeit weiter. Über eine Pumpe gelangt die Flüssigkeit durch eine Rohrleitung zum Wärmespeicher. In den sonnenreichen Monaten Mai bis September kann so der gesamte Bedarf an Warmwasser erreicht werden.

Mit der zusätzlichen Installation eines Kombispeichersystems ist es auch möglich, die thermische Energie zur Unterstützung der Heizung zu verwenden. Wenn das Haus gut gedämmt und mit einer modernen Heizungsanlage ausgestattet ist, hat sich diese Methode als besonders effizient erwiesen. Damit Sie durch die Solarthermie auch das EWärmeG erfüllen können, müssen mindestens 0,07 Quadratmeter Kollektorfläche pro Quadratmeter Wohnfläche vorhanden sein. Das gilt für Ein- oder Zweifamilienhäuser.

Mehrfamilienhäuser und Nichtwohngebäude weisen einen geringeren Faktor auf. Dieser liegt bei 0,06 Quadratmeter Kollektorfläche. Sind Vakuumröhrenkollektoren installiert, welche eine Effizienzsteigerung der Energiegewinnung versprechen, darf die Kollektorfläche um 20 % reduziert werden.

15 % Erneuerbare Energien dank Biogas und Sanierungsfahrplan

Vor der Überarbeitung des EWärmeG 2015, reichte der Einsatz von Biogas aus, um das EWärmeG 2008 zu erfüllen. Mittlerweile ist dies nicht mehr möglich. Mit der Verwendung von Biogas können lediglich noch 10 % der Richtlinien erfüllt werden. Es bedarf einer Kombination mit anderen Erfüllungsoptionen. Beliebt ist die verhältnismäßig günstige Ergänzung durch den sogenannten Sanierungsfahrplan

Fällt die Wahl auf diese Kombination, ist es nicht möglich reines Erdgas zu verwenden. Es ist notwendig, dass es sich um ein Biogasmischprodukt handelt, das mindestens aus 10 % Biogas und 90 % Erdgas besteht. Bei der Belieferung handelt es sich um eine sogenannte virtuelle Belieferung. Deshalb muss die Heizung hierfür nicht aufgerüstet werden. Wie bisher auch heizen Sie dann mit herkömmlichem Erdgas und das tarifliche Biogas wird an anderer Stelle ins Gasnetz eingespeist. Das reicht bereits aus um der Kohlendioxid-Emission entgegenzuwirken. 

Da Biogas zu großen Teilen aus Methan besteht, wird es auch als Biomethan bezeichnet. Bei seiner Gewinnung werden regenerative Pflanzen und Abfälle verbrannt, weshalb es im Hinblick bei der Herstellung CO2 freundlicher als Erdgas ist. Jedoch wird es mittlerweile nicht mehr gänzlich als Erfüllungsoption anerkannt, da die Herstellung von Biogas einige Kritikpunkte aufweist.

Schauen Sie sich den Biogas-Tarif besonders vor Abschluss des Vertrages genau an. Ein Tarif über Öko- oder Klimagas erfüllt noch lange nicht das Gesetzt. Denn wie bereits zuvor erwähnt, muss ein Biogasmischprodukt aus mindestens 10 % Biogas sein. Andernfalls wird das EWärmeG nicht erfüllt.

Sanierungsfahrplan im EWärmeG

Der Sanierungsfahrplan ist eine gute Möglichkeit die restlichen 5 % des Gesetzes zu erfüllen. Dieser dient als Instrument zur energetischen Beratung von Altbauten. Um Energieeinsparpotenziale aufzuzeigen, wird zunächst der Ist-Zustand begutachtet und im Anschluss der Soll-Zustand für die Eigentümerin oder den Eigentümer ermittelt. 

Jede nicht genutzt Kilowattstunde trägt noch effektiver zur globalen Treibhausgaseinsparung bei als jede durch Erneuerbare Energien verbrauchte Kilowattstunde.

Somit hat der Sanierungsfahrplan einen ökologischen und ökonomischen Mehrwert für die Kundin oder den Kunden, da er zeigt, wie Energie am effizientesten eingespart werden kann. Um das Gesetz zu erfüllen, ist bereits die Durchführung einer Vor-Ort-Beratung ausreichend. Die Optimierungsmaßnahmen, die dabei aufgezeigt werden, sind nicht verpflichtend umzusetzen

Durch die Einführung des EWärmeG 2015 hat sich erwiesen, dass der Sanierungsfahrplan ein gutes Instrument ist, für das Thema der Sanierung und effizienten Wärmenutzung zu sensibilisieren.

Besitzen Sie ein Nichtwohngebäude, so reicht ein Sanierungsfahrplan aus, das EWärmeG zu erfüllen.

Bitte beachten Sie, dass der Sanierungsfahrplan BW seit dem Jahreswechsel 2019 nicht mehr durch das Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft gefördert wird. Eine Alternative kann auch die BAFA-Vor-Ort-Beratung darstellen, die ebenso zur Gesetzeserfüllung ausreicht. Diese ist teilweise sogar ausführlicher und erhält nach wie vor Förderungen.

Welche Erfüllungsoption ist die Beste?

Was am besten für Sie geeignet ist, kann so pauschal leider nicht gesagt werden. Das hängt damit zusammen, dass die Effizienz der jeweiligen Maßnahmen vom Zustand des Hauses sowie vom Energieverbrauch der Bewohnerin oder des Bewohners abhängig ist. 

Deswegen ist es umso wichtiger für sich selbst die beste Option zu erarbeiten. Das führt zu dem Ziel Energie einzusparen und/oder seine Wärme durch erneuerbare Energien klimafreundlicher zu gewinnen. Um sich darüber klar zu werden und einen ganzheitlichen Blick zu erlangen, ist es ratsam die energetische Begutachtung des Hauses von einer Expertin oder einem Experten durchführen zu lassen. Diese oder dieser zeigt Ihnen dann individuell passende Maßnahmen für Ihr Objekt auf.

Hier finden Sie das Formular Nachweis nach § 20 EWärmeG zum Download.

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